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AGB

JOHANN NEUMÜLLER GMBH, AUSGABE 2019

1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind sämtlichen - auch künftigen - Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Firma Johann Neumüller GmbH zu Grunde zulegen. Jedes Abgehen von denselben bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung, was auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform selbst gilt. Einkaufs-, Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartner und Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen und werden dieselben nicht zum Vertragsinhalt. Auch gelten sämtliche Erfüllungshandlungen nicht als Zustimmung zu allfällig abweichenden Regelungen oder Bedingungen.

2. Vertragsabschluss

a. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen und Markierungen sind unverbindlich.

b. Verträge sind nur dann abgeschlossen, wenn die Bestellung/das Anbot des Kunden durch die Firma Johann Neumüller GmbH schriftlich bestätigt oder durch Absenden der Ware an den Kunden tatsächlich erfüllt wird.

c. Sämtliche behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Schriftstücke, die für die Abwicklung des Geschäftes erforderlich sind, hat jeder Kunde fristgerecht aus Eigenem zu besorgen. Alle Kosten und Risken, welche aus einer verspäteten Erteilung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Bewilligungen resultieren, gehen zu Lasten des Kunden.

d. Angaben in Werbeaussendungen, Prospekten, Produktinformationsblättern, Preislisten und/oder sonstigem Informationsmaterial sind grundsätzlich unverbindlich und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn es ist anderes ausdrücklich vereinbart.

 

3. Preise

a. Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug. Kosten für Sonderverpackungen, die Zustellung, Montage oder Aufstellung sowie einer allfälligen Zwischenlagerung werden gesondert vereinbart oder nach bestehenden diesbezüglichen Preislisten berechnet. Die Verrechnung für Stabstahl erfolgt grundsätzlich brutto für netto.

b. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die jeweiligen Preise des Liefertages und zwar bei Lieferungen ab Werk die jeweils zuletzt veröffentlichten Werkpreise sowie bei Lagerlieferungen die von der Firma Johann Neumüller GmbH jeweils zuletzt veröffentlichten Lagerpreise. Nebengebühren, öffentliche Abgaben, neu hinzukommende Steuern und Frachten sowie jeweilige Erhöhungen derselben, durch welche Lieferungen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, sind jeweils vom Kunden zu tragen.

c. Bei Abholung von nicht für die EU bestimmten Waren wird die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und nach Vorlage des steuerlichen Ausfuhrnachweises an den Kunden erstattet.

 

4. Gewichte

Bei den von der Johann Neumüller GmbH in ihren Angeboten und/oder Rechnungen angeführten Warengewichten (KG pro LFM/TFL/STK) handelt es sich um branchenübliche Handelsgewichte. Die Einheitspreise von Waren mit Meter-, Quadratmeter- oder Stückpreisen sind auf Basis der angeführten Warengewichte kalkuliert. Die Umrechnung bzw. Errechnung der Warenpreise ist daher nur unter Zugrundelegung der angeführten Handelsgewichte möglich. Die Warenverkaufsgewichte werden entweder durch geeichte Waagen ermittelt oder nach den in den Angeboten und/oder Rechnungen angeführten Handelsgewichten berechnet.

 

5. Lieferung, Transport, Abholung, Annahmeverzug

a. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk bzw. ab Lager. Dem Kunden versandbereit gemeldete Ware ist durch denselben sofort abzurufen. Teilabrufungen/Teillieferungen sind nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Der Übergang der Ware in den Besitz des Kunden mit Gefahr, Last und Zufall erfolgt ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung derselben im Werk oder im Lager. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde das gesamte Risiko hinsichtlich des weiteren Schicksals der Ware. Grundsätzlich wird die Ware unverpackt geliefert.

b. Lieferungen ab Lager erfolgen in handelsüblicher Qualität ohne Garantie der Eignung für eine bestimmte Verarbeitung und/oder Verwendung. Bei Lieferungen nach Normen gelten die technischen Normen des jeweiligen Herstellerlandes der Ware. Geringfügige oder sonstige für Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtungen der Firma Johann Neumüller GmbH gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere auch für durch die Sache bedingte Abweichungen

c. Für Transport bzw. Zustellung werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt angemessenem Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Ausliefertag geltenden oder üblichen Fracht- oder Fuhrlöhne der gewählten Transportart verrechnet. Abweichende Regelungen sind anhand der INCOTERMS idgF zu vereinbaren. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, gedeckte Wagen und Kranwagen, die besonders berechnet werden, bleiben unter Ausschluss jeder Haftung der Wahl der Firma Johann Neumüller GmbH überlassen. Dieselbe haftet weder für die rechtzeitige Beförderung, noch für Verdrehen oder Verbiegen, sowie auch nicht für Flugroste oder andere durch Witterungseinflüsse entstehende Schäden, insbesondere Korrosionsschäden auf gelieferter Ware.

d. Container und Mulden, die von der Johann Neumüller GmbH zur Verfügung gestellt werden, müssen für die Abholung frei zugänglich aufgestellt werden und etwaige Verunreinigungen und Beschädigungen sind umgehend zu melden. Die Johann Neumüller GmbH übernimmt keine Haftung und Garantie für die Dichtheit der zur Verfügung gestellten Behältnisse. Die Entleerung darf nur durch die von der Johann Neumüller GmbH befugten Personen durchgeführt werden.

e. Bei Annahmeverzug ist die Firma Johann Neumüller GmbH berechtigt, den Warenwert in Rechnung zu stellen und die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden - 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag - auf dem Gelände der Firma Johann Neumüller GmbH oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem hierzu befugten Gewerbsmann einzulagern. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges haftet die Firma Johann Neumüller GmbH nur bei grobem Verschulden für den allfälligen Untergang oder die Beschädigung des Warenzustandes.

 

6. Lieferzeit

a. Lieferzeiten sind für die Firma Johann Neumüller GmbH grundsätzlich freibleibend. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen. Unbeschadet des ersten Satzes beginnen Lieferzeiten grundsätzlich mit dem der Annahme der Bestellung durch die Firma Johann Neumüller GmbH folgenden nächsten Werktag, nicht aber vor Abklärung sämtlicher Spezifika des jeweiligen Auftrages. Bemisst sich eine Lieferfrist nach Tagen, so sind nur Werktage zu zählen. Eine Zählung nach Kalendertagen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Hat der Kunde Vorbedingungen (z.B. Unterlagen, Genehmigungen etc.) zu leisten, beginnt die Lieferfrist mit Erfüllung dieser Bedingungen. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen oder -termine vereinbart wurden.

b. Es gilt die Lieferung mit Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. In diesem Zusammenhang wird was den Besitzübergang anbelangt nochmals auf den Punkt 4. a) oben hingewiesen.

 

7. Rückgaberecht

Jede Rücksendung von Waren bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der Firma Johann Neumüller GmbH. Dieselbe ist berechtigt, Manipulationskosten für Retourwaren in der Höhe von 20 % des Bruttowarenwertes, Abholkosten von pauschal € 75,00 oder nach zu vereinbarendem Frachtsatz zu verrechnen. Jede Rücknahme von Material, das durch welchen Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsschritt immer, verändert wurde, ist jedenfalls ausgeschlossen.

 

8. Zahlungsbedingungen; Verzugszinsen, Aufrechnung, Zessionsverbot

a. Mangels gesonderter Zahlungsvereinbarung hat die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto und für die Firma Johann Neumüller GmbH spesenfrei zu erfolgen. Jeder Skontoabzug für sofortige Bezahlung ist nur nach gesonderter Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug auch nur mit einem Teilbetrag treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

b. Diskontfähige Wechsel werden von der Firma Johann Neumüller GmbH nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskontierungskosten, Spesen, Kosten eines allfälligen Protestes und sonstige Barauslagen werden von der Firma Johann Neumüller GmbH in Rechnung gestellt und sind sofort fällig.

c. Bei Zahlungsverzug hat die Firma Johann Neumüller GmbH Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 1 % je angefangenem Kalendermonat, es sei denn, die der Firma Johann Neumüller GmbH verrechneten bankmäßigen Sollzinsen sind tatsächlich höher. In diesem Falle gelten die der Firma Johann Neumüller GmbH tatsächlich verrechneten Sollzinsen als Verzugszinsen vereinbart. Die durch den Verzug entstehenden Mahnspesen in der Höhe von pauschal € 40,00 je Mahnung sind der Firma Johann Neumüller GmbH zu ersetzen. Nach erfolgloser 3. Mahnung ist die Firma Johann Neumüller GmbH berechtigt, ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, wobei die Kosten des Letzteren der Firma Johann Neumüller GmbH durch den Kunden bis zu den in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBI 1996/141 idgF, genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben.

d. Die Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen und Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit sämtlicher sonstiger aushaltender Forderungen der Firma Johann Neumüller GmbH bei dem entsprechenden Kunden zur Folge. Die Firma Johann Neumüller GmbH hat in diesem Fall die Wahl, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen auszuführen oder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch und insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde weiters verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen durch Zession oder Einräumung von Pfandrechten oder durch andere geeignete Sicherungsmittel zu Gunsten der Firma Johann Neumüller GmbH zu sichern.

e. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt bei Nichtbezahlung zweier aufeinander folgender Raten Terminverlust ein. In diesem Falle werden alle ausständigen Teilleistungen ohne Setzung einer Nachfrist sofort fällig.

f. Der Kunde ermächtigt die Firma Johann Neumüller GmbH gegen seine Forderungen ungeachtet mangelnder Gegenseitigkeit und/oder Fälligkeit mit Forderungen, die der Firma Johann Neumüller GmbH oder Gesellschaften, mit denen dieselbe in einem Mutter-, Tochter- oder Schwesternverhältnis steht oder Gesellschaften, die aus solchen Gesellschaften hervorgehen, zustehen, aufzurechnen. Gegenüber Ansprüchen der Firma Johann Neumüller GmbH ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des jeweiligen Kunden, denen kein Einwand entgegensteht, zulässig

g. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche aus Vertragsbeziehungen, welcher Art auch immer, an Dritte zu übertragen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Johann Neumüller GmbH. Das Eigentum an den der Johann Neumüller GmbH gehörenden Waren darf (kann) vom Kunden nur dann an Dritte veräußert oder übertragen werden, wenn Zug um Zug mit dem Eigentumsübergang die Kaufpreisforderung des Kunden gegenüber dem Dritten rechtswirksam an die Johann Neumüller GmbH abgetreten wird (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bis zur rechtswirksamen (Sicherungs-)Abtretung der dem Kunden gegenüber dem Dritten zustehenden Kaufpreisforderung an die Johann Neumüller GmbH darf (kann) nur das Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums an den der Johann Neumüller GmbH gehörenden Waren an Dritte übertragen werden.

b. Das von Johann Neumüller GmbH vorbehaltene Eigentum haftet für all jene Forderungen derselben aus, welche dieser auch aus anderen zwischen der Johann Neumüller GmbH und dem Kunden geschlossenen Rechtsverbindlichkeiten resultieren.

c. Der Kunde verpflichtet sich, das durch den Weiterverkauf der Waren von Dritten erhaltene Kaufentgelt unverzüglich zur Tilgung von offenen Forderungen der Johann Neumüller GmbH, jedenfalls von solchen aus dem zwischen der Johann Neumüller GmbH und dem Kunden geschlossenen Grundgeschäft, zu verwenden.

d. Sollte der Kunde durch Verfügungen wie Vermengung, Vermischung, Verarbeitung der Ware selbst Miteigentumsanteile an der Ware erwerben, so erklärt er schon jetzt, diesen Anteil an die Johann Neumüller GmbH sicherungshalber zu übereignen und dementsprechend das Eigentum der Johann Neumüller GmbH nachvollziehbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

e. Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges des Kunden (nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist) hat die Johann Neumüller GmbH - unbeschadet sonstiger Rechte - Anspruch auf Herausgabe der Ware. Dieses Verlangen stellt - mangels anderslautender schriftlicher Mitteilung - keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Zur Geltendmachung dieses Herausgabeanspruches ist die Johann Neumüller GmbH berechtigt, den Betrieb des Kunden zu betreten. Sofern die Johann Neumüller GmbH die Ware zurücknimmt und nicht vom Vertrag zurücktritt, ist diese auch berechtigt, die zurückgenommene Ware auf Rechnung des Kunden zu verwerten und aus dem Erlös ihre noch offenen Forderungen zu befriedigen.

f. Der Kunde ist im Falle des Zugriffes eines Dritten verpflichtet, diesen auf das bestehende Eigentum der Johann Neumüller GmbH nachweislich hinzuweisen und ist dieser Zugriff unverzüglich schriftlich an Johann Neumüller GmbH zu melden.

g. Der Kunde verpflichtet sich weiters, auf Anfrage der Johann Neumüller GmbH binnen 14 Tagen sämtliche Daten Dritter bekannt zu geben, damit der Eigentumsvorbehalt durchgesetzt werden kann.

 

10. Gewährleistung, Rügepflicht, Schadensersatz

a. Maßgebend ist der Zustand der Ware bei Gefahrenübergang (siehe Punkt 4. a) oben. Mängelrügen sind unverzüglich, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Warenübergabe schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 6 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Der Kunde muss der Firma Johann Neumüller GmbH die Gelegenheit geben, die Ware zu besichtigen oder muss auf Verlangen unverzüglich Proben zur Verfügung stellen, andernfalls jegliche Gewährleistungsrechte entfallen. Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge werden Mängel entweder durch Austausch oder Nachbesserung innerhalb angemessener Frist beseitigt.

b. Bei deklassiertem Material (lla Material) sowie Sonderposten zu Ausnahmepreisen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

c. Bei Lieferungen ab dem Lager der Firma Johann Neumüller GmbH wird nur für die äußere Beschaffenheit des gelieferten Materials Gewähr geleistet.

d. Rechte aus Gewährleistung und alle Ansprüche des Kunden, die sich aus den Geschäftsbeziehungen ergeben können, einschließlich allfälliger Regressforderungen, verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe und sind bei Materiallieferungen mit dem Warenwert begrenzt. Eine Haftung für darüber hinausgehende Schäden, insbesondere für Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden, Fertigungskosten usw. sowie jede Haftung in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Kunde hat das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu beweisen.

e. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

 

11. Produkthaftung

Soweit Schäden nach dem PHG seitens eines Kunden geltend gemacht werden, verpflichtet sich die Firma Johann Neumüller GmbH, den Hersteller oder Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Geltendmachung der Schäden bekannt zu geben. Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter sind ausgeschlossen. Für allfällige Regressansprüche ausländischer Abnehmer gilt österreichisches Recht unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.

 

12. Datenschutz, Änderung der Adresse, Urheberrecht

a. Jeder Kunde erklärt sich damit für einverstanden, dass sämtliche im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Firma Johann Neumüller GmbH überlassenen Daten von derselben verwendet werden dürfen. Jede Änderung der Wohn- bzw. Geschäftsadresse ist der Firma Johann Neumüller GmbH unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben, andernfalls Erklärungen, Schriftstücke usw. an den Kunden dann als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt bzw. übermittelt werden.

b. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. bleiben stets im Eigentum der Firma Johann Neumüller GmbH. Kunden erhalten darauf keine Werksnutzungs- und Verwertungsrechte.

 

13. Unmöglichkeit, Konventionalstrafe

a. Wird die Leistung der Firma Johann Neumüller GmbH nach Vertragsabschluss ohne Verschulden derselben, insbesondere durch höhere Gewalt, wozu auch Streiks, Arbeitnehmerausschlüsse und größere Betriebsstörungen gehören, für die Firma Johann Neumüller GmbH und/oder einem Vorlieferanten derselben zur Gänze oder zum Teil tatsächlich unmöglich, so erlischt entweder die Verbindlichkeit derselben zur Leistung oder ist dieselbe berechtigt, vom jeweiligen Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten.

b. Treten Kunden, ohne berechtigt zu sein, von einem Vertrag zurück oder begehren sie seine Aufhebung, so hat die Firma Johann Neumüller GmbH die Wahl, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall sind Kunden auf jeden Fall verpflichtet, nach Wahl der Firma Johann Neumüller GmbH, selbst bei fehlendem Verschulden und wenn tatsächlich kein Schaden vorliegt, einen pauschalierten Schadensersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder aber den tatsächlichen Schaden an die Firma Johann Neumüller GmbH zu leisten.

 

14. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

a. Als Erfüllungsort gilt der im Firmenbuch angeführte Sitz der Firma Johann Neumüller GmbH als vereinbart.

b. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausschluss seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch.

c. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Örtlich zuständig ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Firma Johann Neumüller GmbH.

 

15. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsteile verpflichten sich Vereinbarungen zu treffen, die der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

 

16. Bewehrungslieferungen

Die von der Firma Johann Neumüller GmbH gelieferten Bewehrungsstähle (wie Stäbe, Ringe, Matten) sind in Österreich zugelassen und von akkreditierten Stellen fremdüberwacht. Die ÜA-Kennzeichnung erfolgt mit Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien.

 

17. Anarbeitung, Haftung

Die Johann Neumüller GmbH ist verpflichtet, sich nach Kräften um die ordnungsgemäße Ausführung übernommener Aufträge zu bemühen. Aufgrund der mit der Auftragsübernahme (z.B. dem Schneiden von Stahl- und Eisenträgern, Hohlprofilen, Stabstahl in Fixlängen etc.) verbundenen besonderen Risikolage, insbesondere im Hinblick auf das der Johann Neumüller GmbH vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material, ist die Haftung der Johann Neumüller GmbH für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit im Einzelnen schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist die Johann Neumüller GmbH nicht verpflichtet, das beigestellte Material zu überprüfen. Die Johann Neumüller GmbH haftet nicht für Fehler aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, die auf das beigestellte Material zurückzuführen sind. Eine die Johann Neumüller GmbH allenfalls treffende Schadenersatzverpflichtung aus der Nicht- oder Mindererfüllung einer Leistung einschließlich der allfälligen Haftung für Verzugsfolgen und Folgeschäden ist, soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen ist, betraglich der Höhe nach mit dem aus dem konkreten Auftrag erzielbaren Gewinn der Johann Neumüller GmbH begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebers ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Johann Neumüller GmbH im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten aus bzw. im Zusammenhang mit der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten; der Rückgriff des Auftraggebers nach§ 12 PHG gegenüber der Johann Neumüller GmbH ist ausgeschlossen.

 

18. Besondere Verpflichtungen für die Übernahme von Schrottlieferungen

Das von der Johann Neumüller GmbH übernommene Material eines Kunden (Verkäufers) darf keine ionisierende Strahlung, welche über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht, aufweisen und muss frei von jeglicher Kontamination sein. Außerdem muss das angelieferte Material frei von explosionsverdächtigen Gegenständen und frei von jeglichen Sprengkörpern und geschlossenen Hohlkörpern sein. Die Anlieferung von entschärften Explosionskörpern ist ebenfalls strikt untersagt. Der Kunde (Verkäufer des Materials) haftet in vollem Umfang für Schäden und Kosten, die der Johann Neumüller GmbH durch die Übergabe eines derartigen Materials an die Johann Neumüller GmbH entstehen. Die Kontrolle des Materials findet erst bei Übernahme auf dem Werksgelände der Johann Neumüller GmbH statt. Der Kunde (Verkäufer) ist nach Feststellung eines oben genannten Mangels umgehend zur Rücknahme des Materials verpflichtet und/oder trägt alle anfallenden Entsorgungskosten.